Allgemeine Geschäftsbedingungen der Fa. COCO GmbH

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1 Allgemeine Bedingungen

1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Lieferungen und Leistungen durch die Fa. COCO GmbH (für die AGB kurz COCO genannt).
2. Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Etwaige entgegenstehende Bedingungen des Kunden gelten ausdrücklich nicht, es sei denn, sie wurden von COCO vor Vertragsabschluss schriftlich anerkannt.
3. Diese Bedingungen gelten auch für weitere Lieferungen und Leistungen, Folgegeschäfte und für Reparaturaufträge, auch wenn nicht nochmals auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen hingewiesen wird.
4. Durch Stillschweigen oder fehlenden Widerspruch unterwirft sich COCO nicht irgendwelcher Bedingungen des Geschäftspartners, auch nicht teilweise.
5. Nebenabreden sowie Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Schriftform und ausdrücklicher Bestätigung von COCO.

2 Verbindlichkeiten von Angeboten und Vertragsabschluß, Angebotsunterlagen

1. Unsere Angebote sind stets freibleibend. Preisänderungen und technische Änderungen sind ohne besondere Ankündigung möglich. Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn COCO eine Bestellung des Kunden schriftlich bestätigt.
2. Bei Dienstleistungs- und Softwareentwicklungsaufträgen gilt eine schriftliche Termin und Preiszusage als unverbindlicher Richttermin bzw. Richtpreis und nicht als verbindliche Zusicherung, da unvorhersehbare Komplikationen auftreten können und dies beiden Vertragspartnern bekannt ist.
3. Unsere Kostenvoranschläge, Zeichnungen und sonstige Angebotsunterlagen bleiben auch nach vollständiger Bezahlung durch den Kunden unser Eigentum. Urheberrechtliche Verwertungsrechte stehen allein COCO zu.
4. Kostenvoranschläge für I-Software-Reparaturen gelten für den direkt festgestellten Fehler, dabei sind und können die Kosten für einen Folgefehler (Ketteneffekt) oder Fehler, die erst durch Behebung des festgestellten Fehlers sich kenntlich zeigen, nicht berücksichtigt werden. Daher kann das Kostenangebot von den tatsächlichen Instandsetzungskosten abweichen.
5. Verbesserungen oder Änderungen der Leistung sind zulässig, soweit die dem Kunden unter Berücksichtigung der Interessen von COCO zumutbar sind.

3 Preise

1. Alle Preise verstehen sich zuzüglich Verpackungs-, Transportkosten und der jeweils geltenden Mehrwertsteuer. Kosten einer vom Kunden gewünschten Fracht- und Transportversicherung und des Versandes ins Ausland und im Inland trägt ebenfalls der Kunde.
2. Alle Lieferungen erfolgen per Rechnung.
3. Liegen zwischen Bestellung und Lieferung mehr als vier Monate, gelten die Preise der neuesten Preisliste.
4. Für Abrufbestellungen aufgrund von Rahmenverträgen dient die Preisliste bei Vertragsabschluß als Preisgrundlage, sofern im Vertragszeitraum keine Preiserhöhung um mehr als 5 % erfolgt, wobei dann die jeweils aktuelle Preisliste Gültigkeit hat.
5. Tritt der Kunde von seinem Auftrag zurück, wird eine Summe von 50 % des Auftragswertes für den unnötig entstandenen Aufwand und entgangenen Gewinn, sofort mit einer Rücktrittserklärung zur Zahlung fällig. Dieses gilt auch für Abrufbestellungen.
6. Treten bei Aufträgen mit einer vorgesehenen Lieferfrist ab 3 Monaten oder bei Sukzessivliefervereinbarungen (unabhängig von Lieferfristen) nach Auftragsbestätigung und vor Lieferung eine erhebliche Erhöhung der Beschaffungskosten von COCO (auch Wechselkursänderungen) ein oder werden die vom Hersteller empfohlenen Preise erheblich erhöht, ist COCO zur entsprechenden Preisanpassung, der Käufer dagegen unter Ausschluß weitergehender Rechte zum Rücktritt berechtigt. Als erheblich gelten Erhöhungen ab 5 % bezogen auf den Nettopreis. Festpreise müssen schriftlich und ausdrücklich als solche vereinbart werden. Auch in diesen Fallen gelten die für Nachbestellungen und bei (jeder) nachträglichen Änderung von Liefermengen und -fristen durch den Kunden geltenden Regelungen.
7. Für Aufträge unter € 200,- betragen die Porto- und Verpackungskosten mindestens jeweils €10,-.
8. Nicht vorhersehbare Änderungen von Zöllen, Ein- und Ausfuhrgebühren sowie Währungsparitäten berechtigen COCO zu einer entsprechenden Preisanpassung.
9. Bei Überschneidungen der Auftragserteilung mit dem Erscheinen einer Preisliste ist der bei der Bestellung angegebene bzw. vereinbarte Preis gültig. Eine Gutschrift für die Differenzsumme zwischen dem neuen und dem berechneten Preis erfolgt nicht.

4 Lieferung

1. Liefervereinbarungen bedürfen der Schriftform. Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung oder einem in der Auftragsbestätigung enthaltenen anderen Datum.
2. Alle Lieferverpflichtungen stehen unter dem Vorbehalt einer rechtzeitigen Belieferung durch die Lieferanten von COCO.
3. Lieferverzug tritt nicht ein im Falle höherer Gewalt, bei Aufruhr, Betriebsstörungen, Streik, etc.
4. Teillieferungen sind zulässig. Bei Lieferverträgen gilt jede Teillieferung als selbständige Leistung.
5. Im Falle der Verzugs von COCO von mehr als 3 Monaten kann der Kunde nach schriftlich gesetzter angemessener Nachfrist und Ablehnungsandrohung unter Ausschluß weitergehender Rechte vom Vertrag zurücktreten.
6. Verzugsschaden und Schadensersatzansprüchen wegen Nichterfüllung sind ausgeschlossen.
7. Ein Rücktritt vom Kaufvertrag ist unter Kaufleuten nicht möglich.

5 Versendung und Gefahrenübergabe

1. Lieferung und Versand erfolgen auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über sobald die Ware das Lager von COCO verläßt, auch wenn der Transporteur von COCO ausgewählt und beauftragt wurde.
2. Bei Versendungen geht die Gefahr der Bezahlung und Leistung mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder an eine sonstige zur Ausführung der Versendung bestimmte Person auf den Kunden über. Das gilt auch im Falle frachtfreier Lieferung, bei Rücksendung nach Reparaturen oder Mängelbeseitigung.
3. Für die Auslieferung der Waren ist COCO nicht an die Weisungen des Kunden gebunden, sondern ist berechtigt einen Frachtführer, Spediteur oder ähnliche Unternehmen nach freier Wahl im Auftrag und auf Gefahr des Kunden mit dem Transport der Ware zu beauftragen, sofern COCO im allgemeinen positive Erfahrungen mit dem Unternehmer nachweisen kann.
4. Auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers schließt COCO auf Kosten des Kunden entsprechende Fracht- und Transportversicherung ab.

6 Zahlungsbedingungen

1. Alle Lieferungen, Reparaturen und Entwicklungen sind sofort nach Rechnungsstellung netto Kasse frei der Zahlstelle von COCO zu bezahlen.
2. Bei Überweisungen und im Zweifel nur erfüllungshalber angenommener, anderer unbarer Zahlungsmittel hat erst die vorbehaltlose Gutschrift auf einem Konto von COCO schuldbefreiende Wirkung. Zahlungen werden auch bei anderslautenden Bestimmungen des Kunden nach Wahl von COCO auf bestehende Forderungen angerechnet. Wechsel werden als Zahlungsmittel nicht angenommen.
3. Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen und gelten erst nach vorbehaltloser Gutschrift auf einem Konto von COCO als Zahlung.
4. Vermerke Zahlung unter Vorbehalt werden nicht als Zahlung anerkannt bzw. gelten mit Ausnahme der Leistung als nicht geschrieben/vorhanden.
5. Abzüge für Rabatt, Skonto, oder ähnliches werden nicht anerkannt.
6. Für Aufträge über Lieferung von Systemen, kundenspezifischen Aufträgen sowie bei Auftragswerten über € 10.000,- gelten folgende Zahlungsbedingungen: 30 % unverzüglich nach Auftragserteilung bzw. -bestätigung 70 % bei Lieferung Netto ohne Abzug.
7. Teillieferungen können gesondert in Rechnung gestellt werden und sind sofort nach Rechnungsstellung zur Zahlung fällig.
8. Eine Aufrechnung durch den Kunden ist nur mit rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig.
9. Durch COCO ausgestellte Gutschriften können nur mit zukünftigen Lieferungen auf Wunsch des Kunden verrechnet werden und sind von der Auszahlung ausgeschlossen.
10. Eine Gutschrift hat ihre Gültigkeit erst nach rechtsgültiger Unterzeichnung durch die Geschäftsleitung von COCO.
11. COCO ist berechtigt, die Bonität von Kunden mit den allgemein üblichen Mitteln zu überprüfen. Ergeben sich dabei Zweifel an der Bonität des Kunden oder tritt sonst eine wesentliche Verschlechterung der Zuverlässigkeit des Geschäftspartners ein, ist COCO berechtigt, gewährte Zahlungsmöglichkeiten zu widerrufen und weitere Lieferungen nur gegen Vorkasse auszuführen. Darüber hinaus werden alle zur Zahlung ausstehenden Rechnungen sofort ohne weitere Ankündigung zur Zahlung fällig, wenn der Kunde mit einer Leistung in Rückstand gerät, Schecks oder andere Rechte nicht eingelöst, COCO gewährte Einzugsermächtigungen widerruft, der Geschäftspartner Konkurs oder Vergleich anmeldet oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens beantragt wird oder sonstige Verschlechterungen seiner Vermögensverhältnisse erkennen läßt. In derartigen Fällen ist COCO bzw. eine oder mehrere durch die Geschäftsleitung beauftragte Person oder Unternehmen berechtigt, bereits gelieferte Waren sicherheitshalber zurückzuholen, ohne daß dabei ein bereits erfüllter oder teilweise erfüllter Kaufvertrag nichtig wird.
12. Der Geschäftspartner erklärt bereits mit der Annahme der Ware, daß bei Eintreten der in Abs. 11 erwähnten Umstände COCO bzw. eine oder mehrere durch die Geschäftsleitung beauftragte Person oder Unternehmen in die Räume des Geschäftspartners, ohne besondere Genehmigung eintreten und die durch COCO jemals gelieferte Ware als Sicherheit zur freien Verfügung von COCO an sich nehmen kann. Sollten sich die Waren; die durch COCO geliefert wurden, nicht in den Räumen des Geschäftspartners befinden, so ist der Geschäftspartner bereits mit der Annahme der Waren verpflichtet Auskunft über den Standort der Waren zu erteilen, auch wenn die Waren nicht mehr im Besitz des Geschäftspartners sind.
13. Im Falle des Zahlungsverzugs ist COCO unbeschadet ihrer sonstigen gesetzlichen Rechte berechtigt, Verzugszinsen ab dem Tag der Lieferung der Leistung in Höhe von 12 %, p.A. mindestens aber in Höhe von 4 % über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank vom Tag der Rechnungsfälligkeit zu berechnen. Verzug tritt ohne weitere Ankündigung ab dem Tag der Rechnungsfälligkeit ein.
14. Abbuchungsaufträge für Leistungen von COCO, die dem Konto des Geschäftspartners belastet werden, haben lediglich für den Zeitraum der aktiven Geschäftsverbindung ihre Gültigkeit.

7 Eigentumsvorbehalte und Vorausabtretung

1. Die gelieferte Ware bleibt Eigentum von COCO (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung aller, auch künftiger Forderungen aus diesem Vertrag und aus der gesamten Geschäftsverbindung.
2. Der Kunde ist zu einer Sicherheitsübereignung oder Verpfändung nicht berechtigt. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware ist der Kunde auf das Eigentum von COCO unverzüglich zu verständigen. Der Kunde hat Zugriffe Dritter auf seine Kosten abzuwehren.
3. Bei Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit COCO nicht gehörender Waren erwirbt COCO Miteigentum im anteiligen Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zur übrigen Ware. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für COCO als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne COCO zu verpflichten. COCO erwirbt in diesem Fall Miteigentum in anteiliger Höhe des Rechnungswertes der betreffenden Vorbehaltsware am Gesamtwert der neuen Ware.
4. Bei Zahlungsverzug, auch aus künftigen Lieferungen oder Leistungen, oder bei Vermögensverfall des Kunden darf COCO unbeschadet ihrer sonstigen Rechte nach Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes die Vorbehaltsware unter Betreten der Geschäftsräume des Kunden an sich nehmen.
5. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts oder die Pfändung eines Liefergegenstands durch COCO gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.
6. Der Kunde tritt bereits jetzt die Forderungen aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware bis zur Höhe des offenen Kaufpreises zur Sicherheit an COCO ab. Der Kunde hat unverzüglich Auskunft über abgetretene Forderungen und deren Schuldner zu erteilen. Die Abtretung muß jederzeit offengelegt werden.
7. Übersteigt der Wert der Sicherheit die Zahlungsansprüche von COCO um mehr als 40 %, kann COCO auf Verlangen des Kunden den übersteigenden Teil der Sicherheit freigeben.
8. Hat der Geschäftspartner eine Zession durchgeführt, muß er dem Begünstigten schriftlich mitteilen, daß bereits bei der Auftragserteilung die Rechte und die Zahlungseingänge für die durch COCO gelieferten Waren an COCO abgetreten wurden und der Begünstigte sich verpflichten muß die Zahlungseingänge für die durch COCO gelieferten Waren umgehend an COCO weiterzuleiten. Über solche Ereignisse muss der Geschäftspartner unverzüglich eine schriftliche Mitteilung COCO zukommen lassen.

8 Mängelrügen

1. Beanstandungen wegen unvollständiger oder unrichtiger Lieferung oder Rügen wegen erkennbarer Mängel, die nachweisbar aufgrund eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes, insbesondere in fehlerhafter Bauart, schlechten Materials oder mangelhaften Ausführungen festgestellt werden, sind unverzüglich, spätestens jedoch 8 Tage nach Erhalt der Ware schriftlich COCO mitzuteilen. Als Anlage zu dieser Mitteilung ist unbedingt eine Kopie der Kaufrechnung und des Serien-Nr.-Beleges beizulegen. Bei unvollständiger Fehlerangabe bzw. bei Fehlern eines der genannten Belege erfolgt keine Bearbeitung.
2. Auch im Falle einer berechtigten Mängelrüge ist ein Zahlungsrückbehalt durch den Kunden nicht zulässig. Die Geltendmachung auch von berechtigten Mängelrügen unterbricht oder hemmt nicht die Gewährleistungsfrist im Übrigen.

9 Gewährleistung

1. COCO steht dem Kunden dafür ein, daß die Leistung im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder Tauglichkeit aufheben oder mindern. Unerhebliche Minderungen des Wertes oder die Tauglichkeit kommen nicht als Fehler in Betracht.
2. Von der Gewährleistung ausgenommen sind Mängel oder Schäden, die beispielsweise zurückzuführen sind auf: betriebsbedingte Abnutzung und normaler Verschleiß unsachgemäßen Gebrauch, Bedienungsfehler und fahrlässiges Verhalten des Kunden, Betrieb in falscher Stromart oder Spannung sowie Anschluß an ungeeignete Stromquellen Brand, Blitzschlag, Explosionen oder netzbedingte Überspannungen Feuchtigkeit und Abhandenkommen aller Art falsche oder fehlerhafte Programm-, Software- und/oder Verarbeitungsdaten aller Art.
3. Gewährleistungsansprüche entfallen ebenso, wenn ohne schriftliche Einwilligung von COCO der Liefergegenstand unsachgemäß benutzt oder verändert wird. Die Gewährleistung entfällt auch, wenn Seriennummer, Typbezeichnung, Herstellerbezeichnung oder ähnliche Kennzeichen entfernt oder unleserlich gemacht werden, da dadurch Garantiebeginn, Garantieablauf, Unterlieferant, usw. nicht mehr festgestellt werden kann.
4. Gewährleistung wird nach Wahl von COCO nur durch Instandsetzung oder Ersatz der betroffenen Teile bzw. Ersatzlieferung geleistet. Der Anspruch auf Wandlung oder Minderung ist ausgeschlossen. Nach mehrmaligem Fehlschlagen der Instandsetzung kann der Kunde wandeln oder mindern, sofern COCO schriftlich zustimmt.
5. Unter mehrmaligem Fehlschlagen wird das Fehlschlagen von mindestens 3 Reparaturversuchen definiert. Sollte an einem anderen als dem beanstandetem Gerät bzw. Teil anderen Bauteil (nicht Baugruppen) als bei der letzten Reparatur ein Defekt sein, so zählt diese Reparatur nicht als erfolglos. Sollte eine Baugruppe mehrmals hintereinander defekt werden (jeweils ein anderes Bauteil der Baugruppe) so zählt eine Reparatur nicht als erfolglos auch wenn die Reparatur im gesamten gesehen erfolglos war.
6. Gewährleistungsansprüche sind nicht abtretbar und nicht übertragbar.
7. Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate ab Anlieferung beim Kunden. Bei Installation von COCO beginnt die Frist mit der Rechnungsstellung.
8. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder erfüllt er seine Mitwirkungspflicht nicht, beginnt die Gewährleistungsfrist mit dem Annahmeverzug bzw. 14 Tage nach Erklärung der Installationsbereitschaft durch COCO, sofern dies vereinbart ist.
9. Für Geräte Teile und ähnliche Waren, die von Unterlieferanten bezogen werden, beschränkt sich die Gewährleistung auf den Umfang der Gewährleistungspflicht, wie sie zwischen COCO und dem Unterlieferanten besteht. Maximal jedoch 6 Monate.

10 Haftung für zugesicherte Eigenschaften

1. Als zugesicherte Eigenschaften gelten nur solche, die ausdrücklich mit hierzu bevollmächtigten Vertreter von COCO als solche vor dem Zeitpunkt der Lieferung schriftlich vereinbart wurden. Eine Zusicherung der Eigenschaften wird erst durch die Unterzeichnung der Geschäftsleitung gültig. Alle anderen mündlichen und schriftlichen Zusicherungen haben keine Gültigkeit.
2. Sofern eine Zusicherung die Vertragsgemäßheit der Ware betraf, beschränken sich die Gewährleistungsansprüche des Kunden auf Nachbesserung, bei deren dreimaligen Fehlschlagen (wie bei 9, Abs. 5 definiert) auf Wandlung oder Minderung gemäß 9 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
3. Für weitergehende Schäden haftet COCO nicht.
4. Unbeschadet dieser Ansprüche hat der Kunde im Schadensfall COCO zur Schadensminderung die Nachbesserung zu gestatten und in technischer Hinsicht sich nach den Anweisungen von COCO zu verhalten.
5. Ratschläge und Empfehlungen hinsichtlich Verwendbarkeit, Kompatibilität und sonstige Leistungsmerkmale sind unverbindlich, auch wenn sie dem Kunden schriftlich zugesichert wurden.

11 Sonstige Schadenersatzansprüche

1. Für Schadensersatzansprüche aus positiver Vertragsverletzung unerlaubter Handlungen, Organisationsverschulden und Verschulden bei Vertragsabschluß haftet COCO nur, wenn ihr oder ihren Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird.
2. Als Erfüllungshilfe im Sinne der Ziffer 1 dieser Bedingungen gelten nur leitende Angestellte von COCO, soweit für andere Erfüllungsgehilfen nicht zwingend gehaftet wird.
3. COCO haftet nicht für mittelbare Schäden, Folgeschäden und entgangenen Gewinn.
4. In jedem Schadensfall ist die Haftung auf das doppelte des Auftragswerts, höchstens jedoch € 50.000 begrenzt.
5. Schadensersatzansprüche gegen COCO verjähren nach 6 Monaten.
6. Die Persönliche Haftung von Angestellten der Fa. COCO, die als Erfüllungsgehilfen von COCO tätig geworden sind, ist, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.

12 Software

1. Software-Lizenz
1.1 Lizensierte Software, einschließlich nachfolgender neuer Versionen, sowie Teile davon und die zugehörigen Dokumentationen dürfen ausschließlich auf der Zentraleinheit verwendet werden, auf der sie erstmals installiert wurde. Die Software darf nur zu Sicherungszwecken und unter Einschluß des Schutzrechtsvermerkes der Originalkopie und nur zum Gebrauch auf dieser Zentraleinheit kopiert er werden. Der Kunde verpflichtet sich, die Software vor dem Zugriff Dritter ordnungsgemäß zu schützen. Nicht als Dritte gelten Personen, die im Auftrag des Kunden dessen Nutzungsrecht für ihn ausüben. Alle Verwertungsrechte der Software verbleiben bei COCO. Wenn der Kunde diesen Lizenzbestimmungen zuwiderhandelt, ist COCO berechtigt, nach erfolgter Abmahnung die Lizenz zu kündigen und die Rückgabe der Software, sowie aller Teile und Kopien davon zu verlangen.
1.2. Mit Lieferung der Software gilt die Lizenz als erteilt. Zugleich wird die jeweils gültige Lizenzgebühr fällig. Mit der Abnahme der Lieferung gelten die Softwarebedingungen als anerkannt.
1.3. Software wird grundsätzlich nicht als Quellcode geliefert.
2. Software-Gewährleistung, ergänzend zu den Bestimmungen 9 und 10 dieser AGB, gilt für Software:
2.1. Nach allgemeinem technischen Wissenstand ist Software nach ihrer Struktur niemals völlig fehlerfrei. Bei erheblichen Mängeln gilt auch die Anweisung zur Umgehung der Auswirkungen des Mangels als ausreichende Nachbesserung.
2.2. COCO übernimmt keine Gewähr dafür, daß die Programmfunktionen den Anforderungen des Kunden genügen oder in der von ihm getroffenen Auswahl zusammenarbeiten. Nach dem Stand der Technik kann ein unterbrechungs- oder fehlerfreier Betrieb oder die vollständige Beseitigung aller etwaigen Fehler im Rahmen des Programmservices nicht gewährleistet werden.
2.3. Aufgrund der Besonderheiten der einzelnen Programme kann der Umfang der jeweiligen Gewährleistung dem Kunden im Angebot oder in einer Produktbeschreibung rechtsunverbindlich mitgeteilt werden.
3. Zur Programmpflege ist COCO nur verpflichtet, wenn der Kunde einen Software-Pflegevertrag mit COCO abgeschlossen hat.

13 Schutzrechtsverletzung

1. COCO kann, wenn durch die Lieferung Schutzrechte Dritter verletzt werden, nach eigener Wahl dem Kunden das Recht verschaffen, das Produkt weiter zu benutzen, das Produkt austauschen oder so verändern, daß eine Schutzrechtsverletzung nicht mehr vorliegt, oder, falls die vorstehenden Maßnahmen für COCO zu wirtschaftlich angemessen Bedingungen nicht möglich sind, das Produkt zurücknehmen und den Kunden den nach Abschreibungsgrundsätzen geminderten Wert gutschreiben, maximal jedoch 50 % des Kaufpreises.
2. Andere als die vorstehend genannten Ansprüche stehen dem Kunden anläßlich von Schutzverletzungen nicht zu.

14 Abschließende Bestimmungen

1. Rechte des Kunden aus diesem Vertrag sind ohne Zustimmung von COCO nicht übertragbar.
2. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit im Übrigen nicht. Unwirksame Bestimmungen sind durch wirksame Bestimmungen zu ersetzen, die dem gewollten Zweck möglichst nahekommen.
3. Fällt ein Kunde unter persönlichen Schutzbereich des Datenschutzgesetzes, erklärt er sich mit der Verarbeitung seiner Daten einverstanden, sowie sie für den Zweck des Vertrages erforderlich sind.

15 Erfüllungsort-Gerichtsstand

1. Bei Streitigkeiten, auch soweit sie die Wirksamkeit des Vertrages oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen betreffend, ist der Gerichtsstand Überlingen.
2. Die Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer unterliegt unter Ausschluss etwaigen anderer nationalen Rechts allein dem Recht der BRD. Die Geltung des einheitlichen internationalen Kaufrechts (EKG, EKAG, jeweils vom 17.07.73) wird ausgeschlossen.

Über Uns

Die Coco Commercielle Computersysteme GmbH ist ein Softwareunternehmen in Altshausen mit Hauptaugenmerk auf Warenwirtschaftssysteme. Unsere Kunden profitieren von unserer über 25-jährigen Erfahrung und Zukunftssicherheit durch stete Modernität unserer Software und direkte Zusammenarbeit mit Softwarekomponenten von Microsoft.

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